Sie
benötigen dazu den sog. Acrobat-Reader.
Diesen können Sie kostenlos erhalten:
Präambel
Die Bürgerstiftung im Lautertal will ein Zeichen
setzen und den Bürgern in der Gemeinde Mitverantwortung
für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens
ermöglichen. Besonderes Ziel und der Anlass ihrer
Gründung ist die Unterstützung des Projektes
Erlebnisbereich "Felsenmeer im Geopark Bergstraße-Odenwald".
Ihre Ziele will sie erreichen indem sie zum einen durch
das Einwerben von Zustiftungen und Spenden sich finanziell
in die Lage versetzt, ihre Aufgaben zu erfüllen
und zum anderen dadurch, dass die Bürger motiviert
werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung
und den von ihr unterstützen Projekten zu engagieren.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen
"Bürgerstiftung Lautertal".
(2) Die ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts und hat ihren Sitz in Lautertal
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, Geopark-Projekte des
Naturparks Bergstraße-Odenwald im Erlebnisbereich
Felsenmeer Lautertal zu unterstützen. Die Projektauswahl
und Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung
der internationalen Geopark-Charta. Zu fördernde
Projekte müssen allerdings
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
51 - 68 AO in den Bereichen:
- Bildung und Erziehung,
- Jugend- und Altenhilfe,
- Kultur und Kunst,
- Wissenschaft und Forschung,
- Umwelt- und Naturschutz,
- Landschafts- und Denkmalschutz,
- traditionelle Brauchtum und Heimatpflege,
- Sport,
- Völkerverständigung,
in der Gemeinde Lautertal bzw. zum Gemeinwohl
der in dieser Gemeinde lebenden Menschen, entsprechen.
Im begründeten Einzelfall können die Zwecke
auch außerhalb dieser Region gefördert werden.
(3) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch
a) Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen,
die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen,
b) Pflege, Schutz und Erhaltung des "Erlebnisbereich
Felsenmeer Bergstraße-Odenwald"
c) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen
und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
d) die Förderung der Völkerverständigung,
des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw.
öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck
und -gedanken nachhaltig bei Besuchern und Bevölkerung
zu verankern,
e) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen
Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung,
insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
f) die Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller
Einrichtungen und Projekte, um Kunst, Kultur, traditionelles
Brauchtum und Heimatpflege nachhaltig zu unterstützen.
g) Die Zwecke können sowohl durch operative als
auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die aufgeführten Zwecke müssen
nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt
eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen,
die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Lautertal im
Sinne der hessischen Gemeindeordnung gehören.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen
Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich
für die verfassungsgemäßen Zwecke der
Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht
aus der in der Errichtungserklärung genannten Erstausstattung.
Die Errichtungserklärung ist mit der Anzeige auf
Genehmigung der Stiftung gegenüber der staatlichen
Stiftungsaufsicht abzugeben.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich
ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen
sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend
anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung
oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische
Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt
werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen
zu. Zustiftungen im Sinne dieser Verfassung sind solche,
die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich
dafür bestimmt und die einen Betrag von €
50 nicht unterschreiten. Für Erbschaften und Vermächtnisse
gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen
dieser Art anzunehmen.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber
bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten
Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen
Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag
von € 10.000 ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden
werden, sofern diese/r das wünscht.
(5) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der
in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder
entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert
sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten
Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist
der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem
Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus
ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe
zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
§ 5
Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens
und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden)
sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah
zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des
steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer
zweckgebundenen Rücklage gemäß §
58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich
ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck
nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können
freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. a AO
gebildet werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln
bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln
sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft
abzulegen.
§ 6
Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. die Stifterversammlung
2. der Stiftungsrat
3. der Vorstand
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer
Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen
beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise
auf Dritte übertragen.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen
und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen,
vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan
und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen
Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen
Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige
Zwecke verfolgen, übernehmen.
§ 7
Die Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus
den Stiftern, d. h. aus Personen, die mindestens €
50 als Stifter bzw. Stifterin oder Zustifter bzw. Zustifterin
zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Mitglieder
der Stifterversammlung gehören ihr auf Lebenszeit
an. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch
geht sie mit dem Tode des Stifters bzw. der Stifterin
auf dessen/deren Erben über. Die Stifter können
sich jedoch in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur
Stifterversammlung ist freiwillig.
(2) Juristische Personen können der Stifterversammlung
nur unter der Bedingung und so lange angehören,
als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter
in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung
schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit
gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von
Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin
in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche
Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören
soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt
§ 7 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die Stifterversammlung wählt die Mitglieder
des Stiftungsrates. Jedes Mitglied der Stifterversammlung
hat eine Stimme. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt
sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten auf sich vereinigen.
(5) Die Mindestbeträge, die zur Begründung
der Rechte in der Stifterversammlung in § 7 dieser
Verfassung festgelegt sind, können von der Stifterversammlung
mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten im Wege der Verfassungsänderung
verändert werden. Voraussetzung einer entsprechenden
Beschlussfassung ist, dass der Tagesordnungspunkt in
der Einladung zur Stifterversammlung angekündigt
worden ist.
(6) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im
Jahr vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des
Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung
einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10
% der Mitglieder der Stifterversammlung dies gegenüber
dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Wird dem Antrag
nicht entsprochen oder sind Personen, an welche derselbe
zu richten wäre, nicht vorhanden, so können
die in Satz 2 bezeichneten Mitglieder unter Mitteilung
des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken. Die
Sitzungen der Stifterversammlungen werden, sofern die
Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse
der Stifterversammlung werden ausschließlich in
Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer
Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung
wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte einen
Protokollführer bzw. eine Protokollführerin.
Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften
anzufertigen, die von dem Protokollführer bzw.
der Protokollführerin und von dem Sitzungsleiter
bzw. der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(7) Der Beschlussfassung durch die Stifterversammlung
unterliegen
a) die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für
das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses
des Vorjahres,
b) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates
§ 8
Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens
sieben und maximal neun Personen. Abgesehen von dem
ersten Stiftungsrat, der durch die Stifter zeitnah zum
Stiftungsgeschäft festgelegt wird, werden die Mitglieder
des Stiftungsrates von der Stifterversammlung gewählt.
Ein Stiftungsratsmitglied wird durch den Naturpark Bergstraße-Odenwald
entsandt; darüber hinaus ist ein Mitglied des Vorstandes
der Gemeinde Lautertal, sowie der Vorsitzende des Ausschusses
"Informationszentrum Felsenmeer" der Gemeindevertretung
oder ein anderes von der Gemeindevertretung bestelltes
Mitglied als geborener Vertreter im Stiftungsrat.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei
Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wählbarkeit
setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung
voraus.
(3) Die jeweilige Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates
wird durch die Stifterversammlung festgelegt. Findet
die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig
statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem
Zeitpunkt im Amt. Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates
vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und
seinen Mitgliedern.
(4) Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder
baldmöglichst danach zusammen und wählt den
Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrates
und dessen/deren Stellvertreter. Danach wählt er
den Vorstandsvorsitzenden bzw. die Vorstandsvorsitzende
der Stiftung, einen Vertreter bzw. eine Vertreterin
des Vorsitzenden des Vorstands sowie drei weitere Vorstandsmitglieder.
Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen
durchgeführt. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann
pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige,
der/die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten
auf sich vereinigen kann.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied
des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt durch den
Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.
Treten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates
gleichzeitig von ihrem Amt zurück, erfolgt eine
Nachwahl der ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder
durch die Stifterversammlung.
(6) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats
auf weniger als sieben Personen, so ergänzt sich
der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. In diesem Fall
hat er rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder
des nächsten Stiftungsrates zu wählen.
(7) Der Stiftungsrat entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand
über die Änderung dieser Verfassung, soweit
sie nicht die Zweckbestimmung betreffen. Der Beschluss
muss mit Ausnahme desjenigen über die Anhebung
der Mindestbeiträge zur Mitgliedschaft in der Stifterversammlung
von mindestens 2/3 der vorhandenen Stimmen aller Ratsmitglieder
gefasst werden. Änderungen der Zweckbestimmung
sowie die Auflösung der Stiftung müssen mit
jeweils 4/5 der vorhandenen Stimmen eines aus den Mitgliedern
des Stiftungsrates und des Vorstandes bestehenden Gremiums
gefasst werden und bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Aufsichtsbehörde. Der neue Stiftungszweck
hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der
Förderung des Felsenmeers in Lautertal zu liegen.
(8) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung
der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich
der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten
der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht
in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung
verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.
h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten
der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
Er tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen.
(9) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat
unterliegen
1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das
jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses
des Vorjahres,
2. die Entlastung und die Abberufung der von ihm gewählten
Vorstandsmitglieder, Geschäfte, durch die Verbindlichkeiten
zu Lasten der Stiftung von dem Einzelfall mehr als €
500 (in Worten: Euro fünfhundert) begründet
werden,
3. die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb
des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.
(10) Aus wichtigem Grund können Mitglieder
des Stiftungsrates während der Amtszeit durch die
Stifterversammlung abberufen werden. Sinkt die Zahl
der Mitglieder der Stifterversammlung auf weniger als
10 Personen, können Mitglieder des Stiftungsrates
während der Amtszeit auch durch einen mit einer
Mehrheit von ¾ der vorhandenen Stimmen zu fassenden
Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene
Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Wichtige Gründe
können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an
Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe
Verstöße gegen die Interessen der Stiftung
sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das
betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch
Anspruch auf Gehör.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf
Personen. Der erste Vorstand wird zeitnah zum Stiftungsgeschäft
durch die Stifter bzw. Stifterinnen festgesetzt. Jeder
weitere wird von dem Stiftungsrat gewählt. Werden
Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt,
scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus. Jeweils ein Mitglied
des Vorstands wird vom Naturpark bzw. Geopark Bergstraße-Odenwald
und durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal
benannt.
(2) Die Amtszeit des gewählten Vorstands beträgt
zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf
der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis
zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes,
sowohl des gewählten als auch des Gründungsvorstandes,
während der Amtszeit durch eine gemeinsame Versammlung
des Stiftungsrates und der Stifterversammlung durch
einen mit einer Mehrheit von ¾ der vorhandenen
Stimmen zu fassenden Beschluss abberufen werden. Wichtige
Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel
an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe
Verstöße gegen die Interessen der Stiftung
sein. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene
Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden
des Vorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis
kann erteilt werden.
(5) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im
Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten
sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für
die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates
und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat
halbjährlich über den Geschäftsgang und
die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt
für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und
legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluß
vor. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes verfügt
der oder die Vorstandsvorsitzende über zwei und
jedes weitere Vorstandsmitglied über eine Stimme.
(6) Der Vorstand kann die Erledigung von
einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich
anderen Personen übertragen.
(7) Der Vorstand kann sich in Abstimmung eine Geschäftsordnung
geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an
den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies
gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich
beraten wird.
(9) Mitglieder des Vorstands können nur ehrenamtlich
für die Stiftung tätig sein. Änderungen
bezüglich einer hauptamtlichen Tätigkeit bedürfen
der Zustimmung durch die Stiftungsversammlung. Soweit
die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind,
haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 10
Fachausschüsse
(1) Die Stiftung kann Fachausschüsse
einrichten und sie mit einem Budget ausstatten.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung
der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets
sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten
und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben
des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand kann für die Arbeit der
Fachausschüsse eine vom Stiftungsrat zu genehmigende
Geschäftsordnung erlassen.
(3) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind
berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Soweit die Fachausschüsse mit einem eigenen
Budget ausgestattet sind, haben sie über die Verwendung
des Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung
(1) Durch eine Änderung der Satzung
darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische
Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für die Förderung
des Felsenmeers im Geopark Odenwald-Bergstraße,
die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss
über die Verwendung des Vermögens ist von
Vorstand und Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss
zu fassen. Ein Beschluss über die Auflösung
der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände
es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und
nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung
der Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 12
Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftung unterliegt der staatlichen
Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Diese Verfassung tritt am Tag nach Beschlussfassung
durch die Zustifter in Kraft.